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Regeste

Art. 4 BV; Richterliche Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung der Aktionäre gemäss Art. 699 Abs. 4 OR.
Anforderungen an die Berechtigung zum Begehren um Einberufung einer Generalversammlung bei Inhaberaktien.

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 4 BV, Art. 699 Abs. 4 OR

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