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Regeste

Art. 4, Art. 5 und Art. 32 ELG; Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681); Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1); Verordnung (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 (AS 2015 345): ratione temporis, materiae und personae für Ergänzungsleistungen gemäss ELG im Anwendungsbereich des FZA und seiner Verordnungen.
Bestätigung der Rechtsprechung, wonach die Ergänzungsleistungen gemäss ELG in den Anwendungsbereich von Anhang II FZA und seiner Verordnungen fallen, insbesondere auch im Lichte der neuen Verordnung (EU) Nr. 465/2012 (E. 7.1).
Die in der Schweiz wohnhafte Nicht-EU-Staatsbürgerin, die mit einem Schweizer Bürger mit doppelter Staatsbürgerschaft, davon eine EU-Staatsbürgerschaft, verheiratet ist, hat einen eigenen Anspruch auf Ergänzungsleistungen (E. 7.2), den sie als Familienangehörige eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats geltend machen kann (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 883/2004; E. 8.2.2).
Die Voraussetzung für die Anwendung des FZA ratione personae (E. 8.1): nebst der Voraussetzung der Nationalität (E. 8.2.1) oder des Familienstatus (E. 8.2.2) ist ein grenzüberschreitender Sachverhalt notwendig (E. 8.3). Letzterer ist nicht gegeben durch den blossen Besitz einer doppelten Staatsbürgerschaft, sprich einer Staatsbürgerschaft eines anderen Mitgliedstaats neben derer des Wohnsitzstaats. Der grenzüberschreitende Sachverhalt ist nämlich nur gegeben, falls das eigene Recht auf Personenfreizügigkeit auf dem Gebiet eines Mitgliedstaats ausgeübt wird (E. 8.3.3.2). Eine Inländerdiskriminierung resultiert daraus nicht (E. 8.3.3.2).

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Artikel: Art. 4, Art. 5 und Art. 32 ELG