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Regeste

Retention (Art. 283 SchKG).
Prüfungsbefugnis der Betreibungsbehörden mit Bezug auf die Frage, ob das vom Vermieter geltend gemachte Retentionsrecht nach Art. 272 OR bestehe.
Zur Sicherung von Ersatzansprüchen aus Art. 269 OR oder von Schadenersatzansprüchen wegen Vertragsverletzung darf ein Retentionsverzeichnis nicht aufgenommen werden.

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Referenzen

Artikel: Art. 283 SchKG, Art. 272 OR, Art. 269 OR