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Regeste

Art. 49 Abs. 4 ATSG; aArt. 129 UVV; Art. 16 ATSG.
Es besteht keine Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung der Unfallversicherung für die Invalidenversicherung im Sinne von BGE 126 V 288 und die IV-Stelle ist daher nicht zur Einsprache gegen die Verfügung und zur Beschwerde gegen den Einspracheentscheid des Unfallversicherers über den Rentenanspruch als solchen oder den Invaliditätsgrad berechtigt (E. 6).

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Referenzen

BGE: 126 V 288

Artikel: Art. 49 Abs. 4 ATSG, Art. 16 ATSG