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Regeste

Namensänderung (Art. 30 ZGB).
Lebt ein Kind geschiedener Eltern zusammen mit seiner Mutter bei deren Eltern und ist es in seiner Umgebung unter dem Familiennamen von Mutter und Grosseltern bekannt, so liegt ein wichtiger Grund zu einer Namensänderung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB vor; Frage wieweit die Namensänderung dem Kind mit dem Hinweis darauf verweigert werden darf, die Mutter hätte das Gesuch stellen können, ihren ehelichen Namen weiterführen zu dürfen.

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 30 ZGB, Art. 30 Abs. 1 ZGB

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