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Die Frist von 15 Monaten zur Stellung des Konkursbegehrens gemäss Art. 166 Abs. 2 SchKG ruht, wenn eine Beschwerde gegen die Konkursandrohung eingereicht und die aufschiebende Wirkung (Art. 36 SchKG) vor Einreichung des Konkursbegehrens gewährt worden ist (E. 4.1 und 4.2).
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