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Regeste

Art. 4, 6 BG über die Spielbanken.
a) Wann liegt eine Vereinigung von Spielern vor? Wann betreibt sie die Glückspiele gewohnheitsmässig? Wann stellt sie die Teilnahme an diesen jedermann frei? (Erw. 2).
b) Gegen Art. 6 SBG vergeht sich auch, wer, nachdem er die Spieler erlaubterweise bei sich aufgenommen und ihnen die Spielgeräte zu erlaubten Zwecken übergeben hat, nicht verhindert, dass der gebotene Platz und die Geräte zum Betrieb einer Glückspielunternehmung verwendet werden. Eventualvorsatz (Erw. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 6 SBG