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Regeste

Stockwerkeigentum. Haftung der einzelnen Stockwerkeigentümer neben der Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer (Art. 647 ff. ZGB, 649 ZGB, 712a ff. ZGB).
1. Begriff der Verwaltungskosten und der "anderen Lasten" gemäss Art. 649 Abs. 1 ZGB.
Art. 649 Abs. 2 ZGB ist auf das Stockwerkeigentum als besonders ausgestaltetes Miteigentum anwendbar.
Die Anfechtung eines Beschlusses der Mehrheit der Stockwerkeigentümer, mit welchem diese Prozesskosten der in einem Verfahren unterlegenen Stockwerkeigentümergemeinschaft übernommen und auf sämtliche, d.h. auch auf die obsiegenden Stockwerkeigentümer verteilt hat, gehört nicht zu den Verwaltungsbefugnissen im Sinne von Art. 647 ff. ZGB (E. 4).
2. Aktiv- und Passivlegitimation im Verfahren betreffend Anfechtung von Beschlüssen der Stockwerkeigentümerversammlung (E. 5).
3. Es gibt keine unmittelbare, neben der Gemeinschaft bestehende Haftung der einzelnen Stockwerkeigentümer. Damit entfällt auch die Möglichkeit, diese unmittelbar und anteilsmässig für Verpflichtungen zu belangen, für welche die Gemeinschaft handlungs-, prozess-, betreibungs- und vermögensfähig ist (E. 6).
4. Anwendungsbereich von Art. 649 Abs. 2 ZGB im Stockwerkeigentum (E. 7).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 647 ff. ZGB, Art. 649 Abs. 2 ZGB, Art. 649 Abs. 1 ZGB