Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 

Regeste

Art. 8 ZGB. Die im kantonalen Prozessrecht vorgesehene Behauptungslast trifft von Bundesrechts wegen nur die beweispflichtige Partei, nicht ihren Prozessgegner (Erw. 1b).
Unechte Solidarität (Art. 51 OR). Voraussetzungen, unter denen die Haftung des belangten Solidarschuldners durch das Verhalten eines Mitverantwortlichen ausgeschlossen oder beschränkt wird. Die Beschränkung des Ersatzanspruches auf einen Teil des Schadens ändert an der Anspruchskonkurrenz nichts (Erw. 3).
Art. 43, 44 und 55 OR. Umfang der Ersatzpflicht des Geschäftsherrn, wenn er neben der Kausalhaftung ein Verschulden und wenn der Geschädigte ein Selbstverschulden zu vertreten hat. Berücksichtigung des unterschiedlichen Selbstverschuldens des Geschädigten im Verhältnis zu den verschiedenen Verantwortlichen (Erw. 4-6).
Art. 47 OR. Bemessung der Genugtuung bei Hirnschädigung (Erw. 7).
Art. 59 OG. Auf das Anschlussberufungsbegehren einer Partei, ihr den Rückgriff gegen einen Mitverpflichteten einzuräumen, ist nicht einzutreten, wenn dieser die Berufung nicht erklärt hat (Erw. 9).

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 8 ZGB, Art. 51 OR, Art. 43, 44 und 55 OR, Art. 47 OR mehr...