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Regeste

Art. 433 StPO; Rechtsnatur der Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen der Privatklägerschaft im Verfahren; Schadenszins.
Die auf Art. 433 Abs. 1 StPO gestützte Entschädigung bezweckt nicht den Ersatz des von der Privatklägerschaft als Folge der strafbaren Handlung erlittenen Schadens, sondern die Rückerstattung ihrer Aufwendungen. Ebenso wie bei der Entschädigung gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO fallen bei der Entschädigung gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO keine Zinsen an (E. 2.2.4).

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Artikel: Art. 433 Abs. 1 StPO, Art. 433 StPO, Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO

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