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Regeste

Ausübung von Medizinalberufen und medizinischen Hilfsberufen. Übergangsbestimmungen. Gesetzmässigkeit. Verhältnismässigkeit. Art. 4 und Art. 31 BV.
1. Vom Gesetzgeber kann nicht verlangt werden, dass er selbst die Probleme des Übergangsrechts bis ins kleinste Detail regelt.
2. Die Anwendung eines neuen Gesetzes, das ausschliesslich Inhabern der eidg. Meisterprüfung die Anpassung von Kontaktlinsen vorbehält, auch auf Augenoptiker, die eine lange Berufserfahrung auf diesem Gebiet aufweisen können, verstösst nicht gegen Art. 31 BV, wenn diesen genügend Zeit eingeräumt wurde, sich den neuen Anforderungen anzupassen.

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Referenzen

Artikel: Art. 4 und Art. 31 BV, Art. 31 BV