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Regeste

Art. 23 und Art. 24 EGG.
Die Erhöhung oder Herabsetzung des Pachtzinses gilt nicht als Abschluss eines neuen Pachtvertrages (E. 3 und E. 4).
Zuständigkeit der Bewilligungsbehörde (Art. 23 Abs. 2 und Art. 24 Abs. 2 EGG; E. 6).

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Referenzen

Artikel: Art. 23 und Art. 24 EGG, Art. 23 Abs. 2 und Art. 24 Abs. 2 EGG