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Regeste

Art. 397d ZGB; Anrufung des Gerichts bei fürsorgerischer Freiheitsentziehung.
Die gerichtliche Beurteilung setzt einzig ein schriftliches Begehren voraus; eine Begründung ist auch bei anwaltlicher Vertretung nicht erforderlich (E. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 397d ZGB