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Regeste

Genfer Abkommen zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 26. Januar 1927. Schweizerisch jugoslawischer Handelsvertrag vom 27. September 1948. Vorbehalt des ordre public des Vollstreckungsstaates.
1. Darin, dass das zu vollstreckende ausländische Schiedsgerichtsurteil mit keiner oder nur mit einer unvollständigen, die ausserordentlichen Rechtsbehelfe nicht erwähnenden Rechtsmittelbelehrung versehen wurde, liegt kein Verstoss gegen den schweizerischen ordre public. Auch der Ausschluss jeder Rechtsmittelmöglichkeit im Urteilsstaat steht der Vollstreckung nicht entgegen (E. 3a).
2. Einrede der Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben sowie des rechtlichen Gehörs im ausländischen Schiedsverfahren (E. 3b).
3. Ausnahme von der kassatorischen Natur der staatsrechtlichen Beschwerde (E. 4).