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Regeste

Art. 29 Abs. 2 ZGB; Namensschutz. Verwendung eines Städtenamens in einer Internet-Adresse durch eine Privatperson.
Wann stellt die Verwendung eines fremden Namens in einer Internet-Adresse eine unbefugte Namensanmassung nach Art. 29 ZGB dar? Erscheinungsformen der Verwechslungsgefahr in diesem Zusammenhang (E. 5).
Ist der Städtename als solcher, wie vorliegend der Name Luzern ohne den Zusatz "Stadt", für ein Gemeinwesen individualiserungs- und kennzeichnungskräftig, kann es ihn namensrechtlich für sich in Anspruch nehmen (E. 6). Es darf von einer Gemeinde grundsätzlich nicht verlangt werden, dass sie unter einer Internet-Adresse auftritt, in der ihrem Namen der Zusatz "Stadt" oder "Gemeinde" beigefügt ist (E. 7.2.3).
Beurteilung der Verwechslungsgefahr bei Verwendung des Domain-Namens "luzern.ch" durch einen privaten Anbieter. Entscheidend ist die Beschaffenheit der Adresse als solche und nicht der Inhalt und die Gestaltung des damit bezeichneten Web-Sites (E. 7.2.2).

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Referenzen

Artikel: Art. 29 Abs. 2 ZGB, Art. 29 ZGB