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Regeste

Art. 4 BV; Art. 162 der Zivilprozessordnung des Kantons Tessin. Rückerstattung des von der obsiegenden Partei geleisteten Kostenvorschusses.
Das Recht der obsiegenden Partei, vom Staat die von ihr sichergestellten Kosten rückerstattet zu erhalten - in einem Fall, wo der Gegenpartei die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist -, schliesst nicht die Ausrichtung der ihr zugesprochenen Parteientschädigung mit ein.

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Artikel: Art. 4 BV

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