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Regeste

Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG und Art. 13c Abs. 4 ANAG, Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK, Art. 105 Abs. 2 OG; Verhältnismässigkeit der Ausschaffungshaft eines straffällig gewordenen Kosovo- Albaners.
Zur Aufrechterhaltung der Ausschaffungshaft muss der dadurch gesicherte Vollzug der Wegweisung «absehbar» sein; für Kosovo-Albaner soll bei der entsprechenden Prognose nicht ohne besonderen Anlass auf die maximal mögliche Haftdauer abgestellt werden (E. 2 u. 3b).
Trotz grundsätzlichem Novenverbot (E. 3a) berücksichtigt das Bundesgericht die veränderten Verhältnisse in casu selber, da der Haftrichter ein seit seinem ersten Entscheid eingereichtes weiteres Entlassungsgesuch entgegen BGE 124 II 1 ff. nicht an die Hand genommen hat (E. 3c).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

BGE: 124 II 1

Artikel: Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG, Art. 13c Abs. 4 ANAG, Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK, Art. 105 Abs. 2 OG