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Regesto

Art. 141 cpv. 1 lett. b OG.
Il termine di revisione comincia a decorrere da quando l'istante conosce in modo sicuro il nuovo fatto rilevante, e non solo a partire dal momento in cui egli č in grado di portarne la prova.

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Artikel: Art. 141 cpv. 1 lett. b OG