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Regeste

Art. 13 IVG, Art. 12 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 Satz 2 IVG. Ein Anspruch auf Übernahme der Behandlung von Geburtsgebrechen über das vollendete 20.
Altersjahr hinaus kann auch nicht gestützt auf die Rechtsfigur der Austauschbefugnis begründet werden.

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Referenzen

Artikel: Art. 13 IVG, Art. 12 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 Satz 2 IVG