Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 

Regeste

Art. 32 Abs. 2 und 3 SchKG; Rückweisung und Weiterleitung von Klagen wegen Unzuständigkeit.
Von Bundesrechts wegen besteht für Klagen nach SchKG, die bei einem unzuständigen Gericht eingereicht worden sind, keine Weiterleitungspflicht (E. 4). Das kantonale Prozessrecht kann jedoch eine Prozessüberweisung von Amtes wegen vorsehen (E. 5).

Inhalt

Ganzes Dokument:
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 32 Abs. 2 und 3 SchKG

Navigation

Neue Suche