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Regeste

Art. 4 BV; Art. 6 Ziff. 3 EMRK; Strafuntersuchung.
Eine Vorschrift, welche die Zulassung des Verteidigers zur Einvernahme des Angeschuldigten in das Ermessen des Untersuchungsbeamten stellt, ist verfassungsmässig (E. 4). Sie wird nicht willkürlich angewendet, wenn der Verteidiger von der ersten Befragung ohne Angabe besonderer Gründe ausgeschlossen wird (E. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 4 BV, Art. 6 Ziff. 3 EMRK

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