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Regeste

Ergänzende Schutzzertifikate; Schutzbereich; Art. 140a Abs. 1 PatG.
Der Schutzbereich eines ergänzenden Schutzzertifikates erstreckt sich auf die Derivate des Erzeugnisses, sofern diese vom Schutzbereich des Grundpatents erfasst sind und die gleiche pharmakologische Wirkung aufweisen wie die in der arzneimittelrechtlichen Genehmigung aufgeführte Form des Erzeugnisses (E. 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 140a Abs. 1 PatG