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Regeste

Art. 29 Abs. 1 (in der Fassung bis 31. Dezember 1987) und Art. 48 Abs. 2 IVG, Art. 29bis IVV: Beginn des Anspruchs auf eine Invalidenrente; Wartezeit.
Art. 29bis IVV ist auch anwendbar, wenn der Rentenanspruch weniger als drei Jahre vor Wiederaufleben der Invalidität wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit entstanden wäre, der Versicherte den Anspruch aber verspätet geltend gemacht hat.

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 29bis IVV, Art. 48 Abs. 2 IVG