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Regeste

Beginn des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung nach Inkrafttreten der 5. IV-Revision.
Entgegen dem Verweis in Art. 42 Abs. 4 in fine IVG richtet sich der zeitliche Beginn des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung nicht nach Art. 29 Abs. 1 IVG. Vielmehr gelangt weiterhin sinngemäss Art. 28 Abs. 1 IVG zu den Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente zur Anwendung (E. 4 und 5).

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Referenzen

Artikel: Art. 29 Abs. 1 IVG, Art. 28 Abs. 1 IVG