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Regeste

Art. 7 Abs. 1 IVG, Art. 37 Abs. 3 UVG, Art. 32 Abs. 1 lit. d des Übereinkommens IAO Nr. 128 und Art. 68 lit. e der Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit: Leistungskürzung (EOSS).
Eine Leistungskürzung infolge Herbeiführung der Invalidität bei Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens ist konform mit den Satzungen des internationalen Rechts der Sozialen Sicherheit (E. 3).
Art. 90 Ziff. 2 SVG: Grobe Verletzung der Verkehrsregeln.
Vorliegend grobe Verletzung der Verkehrsregeln bejaht in einem Falle, da ein Automobilist die Sicherheitslinie überfuhr und mit zwei entgegenkommenden Personenwagen kollidierte. Seine deliktische Fahrweise, bei der zwei Menschen starben, rechtfertigt die Kürzung der Invalidenrente, die er infolge seiner eigenen Verletzungen anlässlich des Unfalls zugesprochen erhielt (E. 3).
Art. 7 Abs. 1 IVG: Dauer der Kürzung.
Die Leistungskürzung hat grundsätzlich so lange zu dauern, als noch ein Kausalzusammenhang zwischen deliktischem Verhalten und der Invalidität besteht (E. 4).
Art. 132 lit. c OG: Reformatio in peius.
Umstände, bei denen darauf verzichtet werden kann (E. 5).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 7 Abs. 1 IVG, Art. 37 Abs. 3 UVG, Art. 90 Ziff. 2 SVG, Art. 132 lit. c OG