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Regeste

Art. 47 Abs. 2 AHVG, Art. 85 Abs. 2 und Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV: Rückerstattungspflicht. Im Bereich der Invalidenversicherung erfolgt die Leistungsanpassung aus IV-spezifischen Gesichtspunkten grundsätzlich mit Wirkung ex nunc; liegt dagegen eine Meldepflichtverletzung vor, so geschieht die Leistungsanpassung auch insofern rückwirkend (Erw. 2).
Art. 47 Abs. 2 Satz 1 AHVG in Verbindung mit Art. 49 IVG: Verwirkung des Rückforderungsanspruchs. Als Folge der Verpflichtung, einen Vorbescheid zu erlassen, wird im Invalidenversicherungsrecht die einjährige Verwirkungsfrist durch den Erlass eines Vorbescheides im Sinne von Art. 73bis IVV gewahrt (Erw. 3b; Änderung der Rechtsprechung).
Art. 47 Abs. 2 AHVG, Art. 85 Abs. 2 und Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV: Dauer der Rückerstattungspflicht. Die Rückerstattungspflicht entfällt in der Regel ab dem der verspäteten Meldung folgenden Monat (Erw. 4).

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Artikel: Art. 47 Abs. 2 AHVG, Art. 85 Abs. 2 und Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV, Art. 47 Abs. 2 Satz 1 AHVG, Art. 49 IVG mehr...