Regeste
Art. 272 Abs. 2 BStP, Art. 32 Abs. 1 OG; Beschwerdebegründungsfrist.
Wird die schriftliche Ausfertigung des angefochtenen Entscheids am Samstag bei der Post abgeholt, so gilt als erster Tag der Frist der Sonntag.
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Artikel: Art. 272 Abs. 2 BStP, Art. 32 Abs. 1 OG