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Regeste

§ 178 Abs. 1 StPO-SO; Verwirkung des Appellationsrechts, wenn der Beschuldigte an der dem Gericht zuletzt angegebenen Adresse nicht vorgeladen werden kann.
Es ist sachlich nicht vertretbar, aus dem Umstand, dass sich der Beschuldigte zur Zeit nicht an der dem Gericht zuletzt angegebenen Adresse aufhält, zu schliessen, dass damit eine Vorladung an dieser Adresse nicht möglich sei, und deshalb die Appellation als verwirkt zu erklären. Die Vorladung kann möglicherweise Drittpersonen ausgehändigt werden; durch die allfällige Entgegennahme der Vorladung durch diese Drittpersonen ist die Zustellung vollendet (E. 2).

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Referenzen

Artikel: § 178 Abs. 1 StPO