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Regeste

Pfändbarkeit einer Forderung (Art. 92 Ziff. 10 und Art. 93 SchKG).
1. Die Erwerbsausfallentschädigung infolge vorübergehender Arbeitsunfähigkeit ist als Ersatzeinkommen relativ pfändbar (E. 1).
2. Stellt die angesprochene Haftpflichtversicherung ihre bisher geleisteten Zahlungen ein, so ist dieser Sachverhalt im Rahmen einer Revision der Pfändung zu berücksichtigen und kann dann erst auf einen Rekurs hin überprüft werden (E. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 92 Ziff. 10 und Art. 93 SchKG