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Regeste

Apfelweinmarken; Verwechslungsgefahr.
1. Eine reine Wortmarke kann auch durch eine Marke verletzt werden, die aus Wort und Bild besteht (Erw. 1).
2. Art. 6 Abs. 1 und 2 MSchG. Verwechselbarkeit von Wortmarken, die sich nur durch die Farbangaben unterscheiden, z.B. "Blauer Bock", "Grüner Bock", "Roter Bock" (Erw. 2).
3. Art. 3 Abs. 2 und 4 MSchG. Die insbesondere für Apfelwein verwendete Wortmarke "Blauer Bock" ist nicht Sachbezeichnung und verstösst, mag sie auch den Titel einer Rundfunksendung in Erinnerung rufen, nicht gegen die guten Sitten (Erw. 3 und 4).
4. Art. 9 MSchG. Nichtigkeit einer Marke, weil sie in Deutschland, nicht aber in der Schweiz gebraucht wird (Erw. 5)?
5. Unterscheidbarkeit der Marken "Blauer Bock" einerseits und "Bockstein" und "Springbok" anderseits (Erw. 6).

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 6 Abs. 1 und 2 MSchG, Art. 3 Abs. 2 und 4 MSchG, Art. 9 MSchG