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Regeste

Art. 28 Abs. 2 und 3 IVG; Art. 27 und 27bis IVV: Gemischte Methode der Invaliditätsbemessung.
Die in Art. 27bis IVV für Teilerwerbstätige mit einem Aufgabenbereich im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG vorgesehene Invaliditätsbemessung ist gesetzmässig.

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 27 und 27bis IVV, Art. 28 Abs. 2 und 3 IVG, Art. 5 Abs. 1 IVG