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Regeste

Art. 29 Abs. 3 BV; Art. 117 lit. a ZPO; Art. 159 Abs. 3 und Art. 163 ZGB; keine Prozesskostenvorschusspflicht für den Konkubinatspartner.
Die Pflicht, dem anderen in Rechtsstreitigkeiten durch Leistung von Prozesskostenvorschüssen beizustehen, ist eherechtlicher Natur und kann nur den Ehegatten treffen, nicht den Konkubinatspartner. Indes kann die Tatsache des gemeinsamen Haushaltes bei der Berechnung der Bedürftigkeit des prozessführenden Konkubinatspartners berücksichtigt werden (E. 2.3).

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Artikel: Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 117 lit. a ZPO, Art. 159 Abs. 3 und Art. 163 ZGB