Regeste
Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG; Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 88 OG).
Als Prozessvoraussetzung muss die Betreibung im Zeitpunkt des Urteils über die Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG noch hängig sein. Wird sie im Verlaufe des Verfahrens zurückgezogen, darf über das Feststellungsbegehren nicht mehr materiell entschieden werden. Mit dem Rückzug der Betreibung durch den Gläubiger entfällt daher auch die Legitimation des Schuldners zur staatsrechtlichen Beschwerde gegen einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid, mit dem auf eine Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG nicht eingetreten worden ist (E. 2 und 4).
Inhalt
Ganzes Dokument
Regeste:
deutsch
französisch
italienisch
Referenzen
Artikel: Art. 85a SchKG, Art. 88 OG