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Regeste

Art. 9 Abs. 2 und Art. 118 Abs. 1 UVG.
Für die Beurteilung der Frage, ob eine Gesundheitsschädigung ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden ist, ist die gesamte, also auch die vor dem 1. Januar 1984 ausgeübte Berufstätigkeit zu berücksichtigen.

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Artikel: Art. 9 Abs. 2 und Art. 118 Abs. 1 UVG