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Regeste

Unterschutzstellung einer archeologischen Sammlung: Entschädigung für materielle Enteignung (Art. 4 und 22ter BV).
1. Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde gegen einen Entscheid der letzten kant. Instanz über die Entschädigung für materielle Enteignung beweglicher Sachen (E. 1).
2. a) Inhalt und Zweck der Tessiner Gesetzesbestimmungen, soweit sie bewegliche Sachen im gleichen Masse wie historische Monumente und Kunstdenkmäler schützt (E. 3a).
b) Vereinbarkeit einer solchen Regelung mit Art. 22ter BV (E. 3b).
c) Besonderheit der Tessiner Gesetzgebung in diesem Bereich gegenüber der Regelung aller übrigen Kantone (E. 3d).
3. Grundsätzliche Anwendbarkeit der von der Rechtsprechung als massgeblich erklärten Kriterien im Bereich der materiellen Enteignung von Grundstücken auf die Enteignung beweglicher Sachen (E. 4).
4. Die Pflicht zur Einholung einer Bewilligung für die Verlegung eines Gegenstandes der Antike innerhalb des Kantonsgebiets stellt keine schwere Beschränkung des Eigentums an beweglichen Sachen dar, ebensowenig das Verbot, den Gegenstand zu verändern, selbst wenn die Arbeiten nur seiner Erhaltung oder Restaurierung dienen; hingegen können die Verpflichtung, Arbeiten zur Erhaltung des Gutes ausführen zu lassen, und das generelle Verbot der Ausfuhr aus dem Kantonsgebiet eine schwere Beeinträchtigung bewirken (E. 5).
5. Eine weniger schwere Beeinträchtigung des Eigentums an beweglichem Gut kann ebenfalls eine materielle Enteignung bewirken, wenn sie nur einen einzigen oder eine beschränkte Anzahl Eigentümer trifft; Anwendung im konkreten Fall (E. 6).

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Referenzen

Artikel: Art. 4 und 22ter BV