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Regeste

Art. 41 Ziff. 3 Abs. 3 StGB.
Da die eidgenössischen Räte nicht klar und einstimmig bekannt gaben, welche Bedeutung dieser Bestimmung zukomme, entschied das Bundesgericht, dass sie nur als einfache Zuständigkeitsregel zu betrachten ist.

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Artikel: Art. 41 Ziff. 3 Abs. 3 StGB