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Regeste

Art. 110 Abs. 4 und Art. 251 Ziff. 1 StGB; Urkundenqualität eines E-Mails.
E-Mails sind Computerurkunden. Verfälscht der Täter an ihn gerichtete E-Mails und leitet sie anschliessend an Drittpersonen weiter, erfüllt er den Tatbestand der Urkundenfälschung i.e.S. (E. 5.4).

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Referenzen

Artikel: Art. 110 Abs. 4 und Art. 251 Ziff. 1 StGB