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Regeste

Art. 54 Abs. 2 LugÜ; Anerkennung ausländischer Entscheidungen nach Übergangsrecht; Kontrolle der indirekten Zuständigkeit.
Die Anerkennung eines ausländischen Entscheids, der nach dem Inkrafttreten des Lugano-Übereinkommens ergangen ist, indessen auf einer Klage beruht, die davor angehoben wurde, kann nicht mit der Begründung verweigert werden, im Anerkennungsstaat sei eine identische Klage früher rechtshängig gewesen. Art. 21 LugÜ ist bei der Kontrolle der indirekten Zuständigkeit nicht zu berücksichtigen.

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Referenzen

Artikel: Art. 54 Abs. 2 LugÜ, Art. 21 LugÜ