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Regeste

Art. 170 StPO; Erfordernis einer Ermächtigung eines Polizisten zur Aussage als Zeuge im Strafverfahren.
Macht ein Polizist im Zuge eines Strafverfahrens Aussagen über Feststellungen am Tatort, ist keine Ermächtigung der vorgesetzten Behörde im Sinne von Art. 170 Abs. 2 StPO erforderlich, sofern er diesbezüglich einer Anzeigepflicht unterliegt. Das Amtsgeheimnis gilt nicht zwischen der Polizei, der Staatsanwaltschaft und den Gerichten, welche mit der gleichen Angelegenheit befasst sind (E. 3.3).

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Referenzen

Artikel: Art. 170 StPO, Art. 170 Abs. 2 StPO