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Regeste

Art. 23 Abs. 1 (in der bis 31. Dezember 1995 gültig gewesenen Fassung) und Art. 24 Abs. 1 AVIG; Art. 37 Abs. 4 AVIV (in der bis 31. Dezember 1995 gültig gewesenen Fassung): Für eine Neuberechnung des versicherten Verdienstes bei Vorliegen einer Zwischenbeschäftigung vorausgesetztes Erfordernis einer zu einem höheren Lohn während mindestens sechs Monaten ununterbrochen ausgeübten beitragspflichtigen Erwerbstätigkeit.
Hat ein Versicherter Ferien bezogen, ist für die Beantwortung der Frage, ob er während sechs Monaten ununterbrochen zu einem über dem versicherten Verdienst liegenden Lohn gearbeitet hat, in erster Linie der Wille der Parteien zu Beginn des Arbeitsverhältnisses ausschlaggebend: wurde, wie im konkreten Fall, ein einziges Arbeitsverhältnis vereinbart, ist die Entschädigung für die Ferienzeit unabhängig davon, ob sie vor oder erst nach den Ferien fällig geworden ist, im Sinne von Art. 37 Abs. 4 AVIV als Zwischenverdienst zu berücksichtigen.
Frage offengelassen, unter welchen Voraussetzungen bei andersgearteten Arbeitsverhältnissen eine ununterbrochene Tätigkeit angenommen werden kann.

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 37 Abs. 4 AVIV, Art. 24 Abs. 1 AVIG