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Regeste

1. Art. 9 Abs. 2 VRV. Kein besonderes Vortrittsrecht, wenn Fahrzeuge ohne gegenseitige Behinderung aneinander vorbeifahren können (E. 1).
2. Art. 19 Abs. 2 StGB. Der Fahrzeugführer, namentlich der Lenker eines überbreiten Motorwagens, muss die genaue Breite seines Fahrzeuges kennen. Begeht er zufolge Unkenntnis der Abmessung eine Widerhandlung gegen eine Verkehrsvorschrift, z. B. eine Verkehrsbeschränkung, kann er sich nicht auf unverschuldeten Irrtum berufen (E. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 9 Abs. 2 VRV, Art. 19 Abs. 2 StGB