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Regeste

1. Art. 13 Abs. 1 und 44 StGB und 277 BStP.
Begeht ein Drogensüchtiger Straftaten, so muss sich der kantonale Richter ausdrücklich dazu äussern, ob eine Untersuchung des Täters hinsichtlich seiner Zurechnungsfähigkeit und der Massnahmebedürftigkeit erforderlich ist (Erw. 1).
2. Begriff des fortgesetzten Deliktes.
Das fortgesetzte Delikt setzt Gleichartigkeit der einzelnen Delikte voraus; dazu gehört auch, dass es nach Ort und Zeit eine gewisse Einheit bildet (Erw. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 13 Abs. 1 und 44 StGB