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Regeste a

Lückenschliessung Zürcher Oberlandautobahn (ZOA); zwingende Begutachtung durch die ENHK (Art. 7 Abs. 2 NHG).
Obwohl die Strassenplanung im kantonalen Verfahren erfolgte, handelt es sich um eine Bundesaufgabe (geplante Finanzierung durch den Bund, Rodungsbewilligungen, Moorschutz). Da das Projekt das BLN-Gebiet "Drumlinlandschaft Zürcher Oberland" erheblich beeinträchtigen kann, hätte zwingend eine Begutachtung durch die ENHK erfolgen müssen (E. 4).

Regeste b

Abgrenzung des Perimeters der Moorlandschaft von nationaler Bedeutung Nr. 106 Wetzikon/Hinwil (Art. 78 Abs. 5 BV; Art. 23b NHG).
Im Bereich Hellberg entspricht der vom Bundesrat festgelegte Moorlandschaftsperimeter nicht den Vorgaben des Bundesrechts: Er muss mindestens das gesamte Oberhöflerriet und das Chliriet mitsamt dem dazwischen liegenden Drumlin umfassen (E. 5).

Regeste c

Unterquerung der Moorlandschaft in Tagbautunneln (Art. 78 Abs. 5 BV; Art. 23d NHG; Art. 5 Abs. 2 lit. d Moorlandschaftsverordnung).
Infrastrukturanlagen, die nicht unter Art. 23d Abs. 2 lit. d NHG fallen, sind innerhalb der Moorlandschaft unzulässig (E. 6.3). Dies gilt auch für im Tagbau erstellte Tunnel; diese widersprechen den Zielen des Moorlandschaftsschutzes (E. 6.4).

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Referenzen

Artikel: Art. 78 Abs. 5 BV, Art. 7 Abs. 2 NHG, Art. 23b NHG, Art. 23d NHG mehr...