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Regeste

Fristwiederherstellung nach Art. 35 OG.
1. Wahrung der Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses bei Benutzung des Sammelauftragsdienstes der PTT (E. 1).
2. Für die Frage der Fristwiederherstellung ist das Verhalten von Hilfspersonen - hier einer Bank - der Partei selbst zuzurechnen (E. 2 und 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 35 OG