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Regeste

Art. 580 Abs. 1 ZGB; Berechtigung, ein öffentliches Inventar zu verlangen.
Der Pflichtteilserbe, der durch Verfügung von Todes wegen vollständig von der Erbschaft ausgeschlossen wurde, ist nicht berechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen (E. 2 und 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 580 Abs. 1 ZGB