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Regeste

Art. 2 AHVG, 25 VFV und 39 AHVV.
- In der freiwilligen Versicherung der Auslandschweizer bezieht sich die Freiwilligkeit einzig auf die Freiheit, den Beitritt zur Versicherung zu erklären oder von ihr zurückzutreten. Solange das Versicherungsverhältnis besteht, sind die Versicherten unter Vorbehalt der Bestimmungen der VFV den Vorschriften der obligatorischen Versicherung unterworfen (Bestätigung der Rechtsprechung).
- In der freiwilligen Versicherung ist namentlich Art. 39 AHVV anwendbar, welcher der Verwaltung die Möglichkeit einräumt, geschuldete Beiträge innert den Verwirkungsfristen mittels Nachzahlungsverfügung einzufordern. Insoweit ist die Freiheit des Versicherten, jederzeit sein Interesse an der Aufrechterhaltung des Versicherungsverhältnisses abwägen zu können, eingeschränkt (Erw. 4).
Art. 17 Abs. 1 VFV. Vom Ermessen der Verwaltung, wenn im Bereich der freiwilligen Versicherung die Beiträge durch Veranlagungsverfügung festzusetzen sind (Erw. 5).
Art. 12 Abs. 2 VFV. Diese Bestimmung, welche den Rücktritt nur auf das Ende des Kalenderjahres zulässt, ist gesetzmässig. Auch die Veranlagung gilt bis zu diesem Zeitpunkt (Erw. 5b).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 2 AHVG, Art. 39 AHVV, Art. 17 Abs. 1 VFV, Art. 12 Abs. 2 VFV