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Regeste

Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Patentsachen.
Zulässigkeit der Vereinigung von Beschwerdeverfahren? (Erw. 1).
Legitimation zur verwaltungsgerichtlichen Beschwerde, Art. 103 OG. Erfordernis der Verletzung einer Partei in ihren subjektiven Rechten.
Die Eintragung mehrerer Prioritätsdaten zugunsten eines Patents kann von einem andern Patentbewerber nicht mit verwaltungsgerichtlicher Beschwerde angefochten werden (Erw. 2, 3).
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist keine Popularbeschwerde (Erw. 4).
Zulässigkeit mehrerer Prioritätsdaten für dasselbe Patent? Wirkungen der Prioritätsvormerkung (Erw. 5).
An den in BGE 87 I 397 ff. vertretenen Auffassungen über die Zulässigkeit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde kann nicht festgehalten werden (Erw. 6).

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

BGE: 87 I 397

Artikel: Art. 103 OG