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Regeste

Art. 16 Abs. 2 SVG, Art. 105 Abs. 2 OG, Art. 9 und 29 BV, Art. 45, 47 lit. a und 49 Abs. 1 VRG/FR; Führerausweisentzug, Mitwirkungspflichten des Betroffenen im Verfahren.
Wer durch seinen Rechtsbeistand das Administrativverfahren sistieren lässt, damit der Strafrichter vorgängig eine bestimmte Sachverhaltsfrage entscheide, und in der Folge lediglich das zur aufgeworfenen Frage nichts sagende Dispositiv des Strafurteils ins Recht legt, obwohl ihm die Urteilsgründe kurz mündlich erläutert worden sind und er eine schriftliche Urteilsbegründung hätte verlangen können, genügt seiner Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren nicht; lässt die Verwaltungsbehörde den Betroffenen die Folgen der unbewiesenen Behauptung tragen, verletzt sie keine wesentlichen Verfahrensbestimmungen.

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Referenzen

Artikel: Art. 16 Abs. 2 SVG, Art. 105 Abs. 2 OG, Art. 9 und 29 BV