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Regeste

Lugano-Übereinkommen; Gerichtsstand der provisorischen Rechtsöffnung.
Die provisorische Rechtsöffnung fällt unter Art. 16 Ziff. 5 LugÜ. Der Gerichtsstand der provisorischen Rechtsöffnung ist deshalb nicht Gegenstand einer Gerichtsstandsvereinbarung (Art. 17 LugÜ) (E. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 16 Ziff. 5 LugÜ, Art. 17 LugÜ