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Regeste

Art. 6 Abs. 1 IVG und 19 Abs. 1 lit. b des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit vom 25. Februar 1964: Versicherungsklausel.
Deutsche Staatsangehörige gelten hinsichtlich ihres Anspruches auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung dann als Angehörige der deutschen Rentenversicherung, wenn sie bei dieser bis unmittelbar vor Eintritt des nach schweizerischem Recht versicherten Falles Beitragszeiten oder angerechnete Ausfallzeiten zurückgelegt haben. - Massgeblichkeit von Bescheinigungen der zuständigen deutschen Stelle.

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 6 Abs. 1 IVG